Freitag, 29.11.2024, Beginn: 13:00 Uhr -
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Schulungsort: Firmengelände der Moog GmbH, Hauptstraße 3, 88374 Hoßkirch
Schulungsleitung Theorie:
Hans Wollwinder
(Büro für Arbeitssicherheit)
Schulungsleitung Praxis:
Robin Moog
Moog GmbH
INFORMATION Arbeitsbühnen
Definition („vgl. § 1 BetrSichV“) Arbeitsbühnen
Mit Arbeitsbühnen bezeichnet man die Gesamtheit aller beweglichen Arbeitsplattformen, die mit Hilfe von Hubmechanismen an hoch gelegene Arbeitsplätze angehoben werden können. Besonders flexibel sind selbst fahrende Systeme, die mit verschiedenen Antriebssystemen ausgestattet, für Einsätze in Innen und Außenbereichen geeignet sind.
Arbeitsbühnen unterteilen sich in vier Hauptgruppen:
- Anhängerarbeitsbühnen (freibewegliche Bühne, die als Anhänger an Fahrzeugen Verwendung finden)
- LKW-Arbeitsbühnen (sind fest auf einen LKW montiert)#
- Scherenarbeitsbühnen (Elektro- oder Diesel)
- selbstfahrende Arbeitsbühnen (Teleskopbühnen, Gelenkteleskopbühnen, u.a. z.B. Anbaugerät/Arbeitskorb an Telestapler)
Anforderungen an Bediener („vgl. BetrSichV“)
Die Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, im Umgang mit Hubarbeitsbühnen qualifiziert und in den Besonderheiten der zu steuernden Hubarbeitsbühne eingewiesen sein. Die Eignung des Bedieners muss geprüft und nachgewiesen werden. Die Qualifikation muss über eine jährliche Unterweisung aufgefrischt und die Mitarbeiter im Umgang sensibilisiert werden. Wichtig ist weiter, dass die Bediener vom Unternehmen schriftlich beauftragt werden müssen.
Mögliche Gefahrenquellen
Auch wenn Hubarbeitsbühnen die betriebliche Sicherheit erhöhen können, ist es jedoch wichtig zu erkennen, dass bei fehlerhaftem Einsatz, unqualifiziertem Personal oder ungenügender Vorsicht auch die Hubarbeitsbühne selbst zur Gefahr werden kann!
- Falsche Arbeitsbühne für den Einsatz
- Unqualifiziertes Bedienpersonal
- Unzureichende Berücksichtigung der Arbeitsumgebung
- Unzureichende Sichtkontrollen an der Hubarbeitsbühne vor dem Einsatz
- Unzureichende Funktionsprüfungen vor dem Einsatz
- Nicht durchgeführte Prüfungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Arbeitsbühne
- Sicherungssysteme vor dem Einsatz werden nicht ordnungsgemäß eingesetzt
- Tragfähigkeit des Bodens und Abstände werden nicht berücksichtigt
- Zuladen von Gewichten während des Einsatzes der Hubarbeitsbühne, etc.
Sicherheit („vgl. DGUVGrundsatz 308 -002 früher BGG 945“)
Bei gewerblich eingesetzten Hubarbeitsbühnen in Deutschland ist eine jährliche Sicherheitsprüfung nach DGUV 308-002 (BGG 945) und DGUV-003 (945-1) Prüfbuch für Hebebühnen (auch als UVV-Prüfung bekannt) (nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaften) in Verbindung mit den Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) Vorschriften und DIN-Normen vorgeschrieben.
Das Tragen einer PSA (persönliche Schutzausrüstung) wie Schutzschuhe, Schutzhelm bzw. Warnkleidung ist für jeden gewerblichen Betrieb von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft geregelt. Dies gilt für die gesamte Dauer der Ausübung der Arbeitstätigkeit, dazu gehört natürlich auch während eine Arbeitsbühne bedient wird.
Eine allgemeine Vorschrift bezüglich des Tragens einer PSA, insbesondere eines Gurtes/Absturzsicherung gibt es gemäß aktueller Gesetzeslage, anders als z. B. in Großbritannien oder Italien, in Deutschland nicht.
Das Anlegen einer PSA kann jedoch neben der jeweiligen Berufsgenossenschaft, z. B . auch durch den Arbeitgeber oder auf Privat-, Werks-, Messegelände durch den Geländeinhaber vorgeschrieben werden.
Durch Änderungen im Gesetz muss ab Sommer 2009 jede Arbeitsbühne einen Anschlagpunkt/ Befestigungspunkt zum Anbringen einer Schutzausrüstung gegen Absturz haben.
In den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen (DGUV Regel 100-500 (BGR 500, Kapitel 2.10) ist unter anderem auch die Beschäftigungsbeschränkung geregelt. Darin heißt es: „Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.“
Die vorgeschriebene Unterweisung ist vom Unternehmer, also dem Arbeitgeber, gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ jährlich durchzuführen.
Zusammenfassung
- jährliche Sicherheitsprüfung nach DGUV 308-002 (BGG 945) und DGUV 308-003 (BGG 945-1) keine Pflicht zur Absturzsicherung in Deutschland.
- Pflicht, seit Sommer 2009, jede Arbeitsbühne muss einen Anschlag-Befestigungspunkt zum Anbringen einer Schutzausrüstung gegen Absturz haben
Sicherheit im Umgang: „Vor dem Arbeiten mit Arbeitsbühnen“.
Die richtige Hubarbeitsbühne für den Einsatz auswählen. Untergrund und Umgebung berücksichtigen, notwendige Achsen-Lenkmöglichkeiten gewährleisten. Sicherstellen, dass nur qualifiziertes, eingewiesenes und schriftlich beauftragtes Personal eingesetzt wird.
Durchführung der Sichtkontrolle nach äußeren Beschädigungen, Leckagen, Vorratskontrolle
Hydraulik und Batterie, Fabrikschilder und Beschriftungen, Prüfbuch vorhanden und UVV-Prüfung durchgeführt, Warnkennzeichnungen vorhanden. Durchführung der Funktionskontrolle der Not-Aus-Schalter, Funktionsfähigkeit der Bedienelemente, Erprobung der Signaleinrichtungen und Bremskontrolle. Tragfähigkeit des Bodens berücksichtigen und immer Unterlegplatten einsetzen. Abstützungen vollständig ausfahren oder ausziehen. Dosenlibelle und Nivellierwaagen kontrollieren, Fahr- und Schwenkbereiche kontrollieren und gegebenenfalls sichern.
Sicherheit im Umgang: „Während dem Arbeiten mit Arbeitsbühnen“.
Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung: Sicherheitsschuhe, Arbeitskleidung und wenn notwendig Signalkleidung, Absturzsicherung und Schutzhelm.
Nur die zugelassenen Zugänge verwenden und Arbeitsbühne nur entsprechend den Herstellerangaben einsetzen.
Zulässige Belastung der Plattform nicht überschreiten. Besondere Vorsicht ist bei Zuladungen geboten.
Plattform nicht in Schwingungen versetzten und Gegenstände auf der Plattform gegen Herunterfallen sichern.
DGUV Grundsatz 308 -008 (früher BGG 966) - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV hat nunmehr den Grundsatz 308-008 (bisherige BGG 966) veröffentlicht. Unser Schulungsprogramm ist konform.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Anforderungen
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung).
Unternehmer dürfen Personen nur mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen
bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend
dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsichtführende schriftlich festgelegt sein.
Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.
Geistige und charakterliche Eignung.
Ausbildung
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung.
Theoretische Ausbildung
1 Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
2 Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten
3 Betrieb allgemein
4 Übernahme und Transport der Maschine
5 Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
6 Arbeiten mit der Maschine
7 Prüfung
8 Unfallgeschehen
9 Sondereinsätze
Praktische Ausbildung
1 Einweisung an der Hubarbeitsbühne
2 Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung
3 Standsicherer Aufbau bei Geräten mit Abstützung
4 Standsicheres Verfahren
5 Einüben der Steuerungsfunktionen
6 Nutzung der PSA als Rückhaltesystem
7 Einüben der Funktion des Notablass
Abschlussprüfung ( Erteilung einer Bescheinigung über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung, Ausgabe eines Bedienerausweises für Hebebühnen)